Kinderfotos auf Schulwebsites: Warum Schulen ihre Regeln im KI-Zeitalter ändern sollten
Fotos vom Schulfest, von der Einschulung oder vom erfolgreichen Sportturnier gehören für viele Schulen inzwischen zur Öffentlichkeitsarbeit. Die Aufnahmen werden auf der Schulwebsite, bei Instagram oder über andere öffentlich zugängliche Kanäle veröffentlicht. Sie sollen das Schulleben sichtbar machen und Eltern einen Eindruck von der Gemeinschaft vermitteln.
Durch leicht zugängliche KI-Werkzeuge hat sich das Risiko solcher Veröffentlichungen grundlegend verändert. Aus einem gewöhnlichen Foto kann innerhalb weniger Minuten ein gefälschtes Video, ein verletzendes Meme oder eine sexualisierte Darstellung entstehen. Dafür sind inzwischen kaum noch technische Kenntnisse erforderlich.
Aktuelle Materialien von klicksafe und Recherchen von jugendschutz.net zeigen, wie leicht KI für Deepfakes und sexualisierte Darstellungen missbraucht werden kann. Auch die Polizeiliche Kriminalprävention rät zu großer Zurückhaltung bei öffentlich geteilten Kinderfotos. Sie weist darauf hin, dass bereits ein einzelnes Bild für KI-generierte Fälschungen verwendet werden kann.
Medienzeit hat bereits ausführlich erklärt, warum Schulen und Vereine erkennbare Kinderfotos möglichst nicht öffentlich ins Netz stellen sollten. Die neuen KI-Anwendungen verschärfen dieses Problem zusätzlich.
Bild generiert mit Hilfe von KI (ChatGPT/DALL·E, OpenAI)
Ein harmloses Foto kann zum Ausgangsmaterial werden
KI-Werkzeuge können Gesichter in andere Aufnahmen einsetzen, Bewegungen vortäuschen oder vollständig erfundene Szenen erzeugen. Einige Anwendungen entfernen auf einem Bild scheinbar die Kleidung einer Person und erstellen daraus gefälschte Nacktaufnahmen.
Als Ausgangsmaterial können Bilder von der Schulwebsite, aus öffentlich zugänglichen Social-Media-Konten oder aus frei einsehbaren Profilen von Lehrkräften dienen. Auch Fotos, die andere Schülerinnen und Schüler heimlich aufgenommen haben, können verwendet werden.
Wie leicht normale Bilder in sexualisierte Fälschungen verwandelt werden können, zeigen wir in unserem Beitrag über Fake-Nacktbilder durch KI und die Gefahren sogenannter Nudify-Apps.
Zusätzliche Informationen erhöhen das Risiko. Namen, Schulkleidung, Ortsangaben, Stundenpläne und Hinweise auf Veranstaltungen machen es leichter, eine Person zu identifizieren. Gleichzeitig können sie gefälschte Inhalte glaubwürdiger erscheinen lassen.
Auch die Bilddatei selbst kann Informationen enthalten. In sogenannten EXIF-Metadaten können unter anderem das Aufnahmedatum, die Uhrzeit, das verwendete Gerät und – wenn die Standortfunktion aktiviert war – GPS-Koordinaten gespeichert sein. Schulen sollten deshalb vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob solche Metadaten vorhanden sind, und sie gegebenenfalls entfernen. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine Website oder Plattform dies automatisch übernimmt.
Internationale Meldestellen dokumentieren einen deutlichen Anstieg
Eine internationale Untersuchung von UNICEF, ECPAT und INTERPOL verdeutlicht das Ausmaß: In elf untersuchten Ländern berichteten mindestens 1,2 Millionen Kinder, dass ihre Bilder innerhalb eines Jahres zu sexuell eindeutigen Deepfakes manipuliert worden seien. In einzelnen Ländern entsprach das statistisch ungefähr einem Kind pro Schulklasse.
Das Problem hat auch Schulen erreicht. Ein öffentlich bekannt gewordener Fall aus Österreich zeigt beispielsweise, wie Fotos von Mitschülerinnen mithilfe von KI sexualisiert wurden. Mehr dazu steht in unserem Beitrag „KI-Nacktbilder in der Schule: Schüler suspendiert“.
Welche Folgen manipulierte intime Bilder für betroffene Kinder haben können, erklären wir außerdem im Beitrag über Deepfake-Missbrauch bei Kindern.
Betroffen sind Kinder und Beschäftigte an Schulen
Deepfakes und manipulierte Bilder treffen Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte, Schulleitungen und andere Beschäftigte. Die Inhalte reichen von vermeintlich lustigen Tanzvideos und Gesichtstausch bis zu erfundenen Szenen, sexualisierten Darstellungen und gezielter öffentlicher Demütigung.
Solche Fälle entstehen teilweise innerhalb des schulischen Umfelds. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bilder innerhalb der Schulgemeinschaft bleiben. Öffentlich zugängliche Aufnahmen können grundsätzlich von jeder Person heruntergeladen, gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Manipulierte Bilder werden häufig für Cybermobbing oder bildbasiertes Mobbing eingesetzt. Selbst ein offensichtlich gefälschtes Bild kann großen Schaden anrichten. Betroffene erleben Scham, Kontrollverlust und Angst vor weiteren Veröffentlichungen. Inhalte können in Klassenchats weitergegeben werden und auch nach der Löschung des ursprünglichen Beitrags erneut auftauchen.
Für Schulen entsteht daraus schnell eine Krise, die den Unterricht, persönliche Beziehungen und das Sicherheitsgefühl der gesamten Gemeinschaft beeinträchtigen kann.
Eine Einwilligung löst das Problem nicht vollständig
Schulen holen in der Regel Einwilligungen der Eltern ein, bevor sie Fotos veröffentlichen. Diese Zustimmung bleibt wichtig. Sie beantwortet jedoch nicht automatisch die Frage, ob eine öffentliche Veröffentlichung angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten noch angemessen ist.
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss freiwillig, für einen bestimmten Zweck, informiert und unmissverständlich erteilt werden. Eine pauschale Fotoerlaubnis für sämtliche internen und öffentlichen Kanäle erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres. Eltern und Kinder müssen erkennen können, welche Bilder für welchen Zweck, auf welchen Kanälen und für welchen Zeitraum veröffentlicht werden sollen.
Dass bei einer Einwilligung nicht ausdrücklich über jedes denkbare KI-Risiko informiert wurde, macht eine bereits erteilte Zustimmung nicht automatisch unwirksam. Die veränderte Risikolage ist für Schulen aber ein guter Grund, ältere Formulare und bisherige Veröffentlichungspraktiken erneut zu überprüfen.
Neben der Datenschutz-Grundverordnung schützt auch das Recht am eigenen Bild die abgebildete Person. Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
Dieses Recht gilt auch für Kinder. Bei jüngeren Kindern handeln in der Regel die Sorgeberechtigten. Mit zunehmendem Alter und wachsender Einsichtsfähigkeit muss der Wille des Kindes jedoch immer stärker berücksichtigt werden. Einige schulrechtliche Datenschutzregelungen der Bundesländer sehen ab 14 Jahren ausdrücklich eine zusätzliche Zustimmung der Jugendlichen vor. Eine einheitliche, bundesweit für jeden Fall geltende Altersgrenze lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Unabhängig von rechtlichen Altersgrenzen sollte eine Schule das erkennbare Nein eines Kindes respektieren. Eine Zustimmung der Eltern sollte nicht dazu führen, dass ein Kind gegen seinen Willen öffentlich gezeigt wird.
Eltern können der Schule erlauben, ein Bild ihres Kindes zu verwenden. Sie können aber nicht kontrollieren, wer es anschließend herunterlädt, kopiert oder verändert. Auch die Schule verliert diese Kontrolle, sobald das Foto öffentlich zugänglich ist.
Deshalb sollte vor jeder Veröffentlichung geprüft werden, welchen konkreten Zweck das Bild erfüllt:
Lässt sich dieselbe Geschichte zeigen, ohne Kinder aus der Nähe und eindeutig erkennbar abzubilden?
Kann das Foto in einem geschützten Elternbereich veröffentlicht werden?
Müssen der Name des Kindes, die Schule und der Veranstaltungsort gemeinsam genannt werden?
Ist eine öffentliche Veröffentlichung wirklich erforderlich?
Wurden das Kind und seine Eltern verständlich über Zweck, Kanal und Dauer informiert?
Warum Kinderfotos durch künstliche Intelligenz noch sensibler geworden sind, erklären wir auch in unserem Beitrag „Warum Kinderfotos im KI-Zeitalter besonderen Schutz brauchen“.
Wie Schulen Bilder sicherer veröffentlichen können
Schulen müssen ihre Öffentlichkeitsarbeit nicht vollständig einstellen. Veranstaltungen lassen sich aus größerer Entfernung fotografieren. Kinder können von hinten gezeigt oder so aufgenommen werden, dass ihre Gesichter nicht erkennbar sind. Auch Detailaufnahmen von Händen, Arbeitsmaterialien, Bühnenbildern oder Projektergebnissen können das Schulleben zeigen, ohne einzelne Kinder öffentlich identifizierbar zu machen.
Geschützte Plattformen sind für viele Aufnahmen besser geeignet als eine öffentliche Website oder ein frei zugängliches Instagram-Konto. Allerdings können auch Bilder aus geschützten Bereichen gespeichert oder weitergeleitet werden. „Geschützt“ bedeutet deshalb nicht automatisch „ohne Risiko“.
Auch ältere Beiträge sollten regelmäßig überprüft werden. Ein Foto muss nicht unbegrenzt öffentlich bleiben, nur weil es vor einigen Jahren einmal veröffentlicht wurde.
Bild generiert mit Hilfe von KI (ChatGPT/DALL·E, OpenAI)
Allgemeine Einwilligungen sollten klar unterscheiden, ob eine Aufnahme
nur intern,
in einem geschützten Elternbereich,
auf der öffentlichen Schulwebsite,
in sozialen Netzwerken oder
in der Presse
verwendet werden darf. Eltern und Kinder müssen erkennen können, wozu sie ihre Zustimmung erteilen. Außerdem sollten Speicher- und Veröffentlichungsfristen festgelegt werden.
Vor dem Hochladen sollte die Schule prüfen, ob Gesichter, Namensschilder, Stundenpläne, Autokennzeichen, Adressen oder andere identifizierende Angaben zu sehen sind. Auch EXIF- und Standortdaten sollten entfernt werden.
Prävention beginnt auch bei den Kindern selbst
Nicht nur Schulen veröffentlichen Bilder. Kinder und Jugendliche laden auch selbst Fotos und Videos bei TikTok, Instagram, Snapchat, BeReal oder anderen Plattformen hoch. Öffentlich sichtbare Profilbilder und Beiträge können ebenfalls gespeichert und für Fälschungen verwendet werden.
Schulen und Eltern sollten deshalb frühzeitig mit Kindern darüber sprechen,
welche Bilder sie selbst veröffentlichen,
wer ihre Profile und Beiträge sehen kann,
welche Informationen im Hintergrund eines Fotos erkennbar sind,
warum Bilder anderer Personen nicht ohne Zustimmung geteilt werden dürfen und
weshalb das Erstellen oder Weiterleiten eines manipulierten Bildes kein harmloser Spaß ist.
Dabei sollte es nicht nur um Verbote gehen. Kinder brauchen verständliche Erklärungen, konkrete Beispiele und die Sicherheit, sich Erwachsenen anvertrauen zu können, ohne sofort mit Schuldzuweisungen oder Strafen rechnen zu müssen.
Schulen brauchen einen Plan für den Ernstfall
Schulordnungen und Medienkonzepte sollten ausdrücklich festhalten, dass das Erstellen, Teilen, Liken und Kommentieren demütigender oder sexualisierter Deepfakes nicht als harmloser Spaß behandelt wird. Kinder und Jugendliche müssen verstehen, dass jede Weiterleitung die Reichweite und damit den Schaden für die betroffene Person vergrößert.
Sexualisierte KI-Fälschungen können strafbar sein. Welche Vorschrift greift, hängt vom Inhalt, vom Alter der dargestellten Person, von der Art der Herstellung und von der jeweiligen Handlung ab.
§ 184b StGB betrifft kinderpornografische Inhalte mit Personen unter 14 Jahren. Die Vorschrift erfasst unter bestimmten Voraussetzungen auch künstlich erzeugte oder wirklichkeitsnahe Inhalte. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren kann § 184c StGB einschlägig sein. Darüber hinaus kommen je nach Fall weitere Straftatbestände und Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Betracht.
Deshalb sollte ein solcher Vorfall nicht vorschnell als „Dumme-Jungen-Streich“ oder bloße technische Spielerei abgetan werden. Die rechtliche Einordnung gehört in die Hände von Polizei und Staatsanwaltschaft.
Wenn ein manipuliertes Bild auftaucht, sollte die Schule schnell und zugleich besonnen handeln:
Die betroffene Person schützen und ihr deutlich vermitteln, dass sie keine Schuld trägt.
Die weitere Verbreitung innerhalb der Schule und in Chatgruppen möglichst schnell stoppen.
Das zuständige Krisenteam und die Schulleitung informieren.
Nutzername, Profil, Plattform, Zeitpunkt, Chatgruppe und – soweit gefahrlos möglich – die Fundstelle beziehungsweise URL notieren.
Den betreffenden Account und den Inhalt unmittelbar beim Plattformbetreiber melden.
Bei einem möglichen strafbaren Inhalt die Polizei oder eine spezialisierte Beschwerdestelle einschalten.
Schulaufsicht, Jugendhilfe und Beratungsstellen je nach Situation einbeziehen.
Die betroffene Person auch nach der ersten Löschung weiter begleiten.
Bei nicht sexualisierten Inhalten können Chatverlauf, Nutzername, Zeitpunkt und Kontext durch Screenshots dokumentiert werden. Besteht jedoch der Verdacht auf eine sexualisierte Missbrauchsdarstellung Minderjähriger, sollten weder das Bild heruntergeladen noch zusätzliche Screenshots davon angefertigt werden. Auch eine gut gemeinte private Beweissicherung kann rechtliche Risiken verursachen.
In diesem Fall sollte das Gerät möglichst unverändert bleiben und frühzeitig die Polizei kontaktiert werden. Sie kann erklären, wie Beweise gesichert werden können, ohne dass Lehrkräfte, Eltern oder andere Personen den Inhalt kopieren oder weiterverbreiten.
Die Inhalte sollten außerdem über die Meldefunktion des jeweiligen Dienstes – beispielsweise Instagram, TikTok, Snapchat oder WhatsApp – gemeldet werden. Öffentlich zugängliche Fundstellen können zusätzlich bei jugendschutz.net oder der Internet-Beschwerdestelle gemeldet werden.
Ebenso wichtig ist die Aufarbeitung innerhalb der Schule. Dabei sollte nicht ausschließlich nach der Urheberin oder dem Urheber gesucht werden. Auch die Weiterleitung, öffentliche Kommentierung und gezielte Verbreitung können den Schaden erheblich vergrößern und müssen thematisiert werden.
Bild generiert mit Hilfe von KI (ChatGPT/DALL·E, OpenAI)
Was Eltern von ihrer Schule erfragen können
Eltern dürfen nachfragen,
auf welchen Kanälen Bilder veröffentlicht werden,
wie lange sie dort bleiben,
wer über eine Veröffentlichung entscheidet,
ob Bilder vor dem Hochladen auf Metadaten und identifizierende Angaben geprüft werden,
wie die Schule die Zustimmung der Kinder berücksichtigt und
wie sie reagiert, wenn ein Foto missbraucht oder manipuliert wird.
Eine allgemeine Fotoerlaubnis für sämtliche öffentlichen Kanäle sollte nicht als reine Formalität behandelt werden. Eltern können eine einmal erteilte Einwilligung grundsätzlich für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit bereits erfolgter Veröffentlichungen wird dadurch nicht automatisch rückwirkend aufgehoben; die Schule muss aber prüfen, welche Bilder anschließend entfernt werden müssen.
Bei konkreten rechtlichen Fragen sollte fachkundiger Rat eingeholt werden. Schulen sollten dabei auch ihre Datenschutzbeauftragten und die für das jeweilige Bundesland geltenden schulrechtlichen Vorgaben einbeziehen.
Fazit
Die Möglichkeiten künstlicher Intelligenz haben die Bedeutung einer Veröffentlichung verändert. Ein öffentliches Kinderfoto ist heute potenzielles Ausgangsmaterial für neue Bilder und Videos, über deren Inhalt weder das Kind noch die Eltern oder die Schule bestimmen können.
Schulen sollten ihre bisherige Praxis deshalb jetzt überprüfen. Erkennbare Kinderfotos sollten nur öffentlich verbreitet werden, wenn dafür ein nachvollziehbarer Zweck besteht, die Betroffenen wirksam zugestimmt haben und keine sicherere Alternative zur Verfügung steht.
Gute Öffentlichkeitsarbeit braucht nicht zwingend erkennbare Gesichter. Schulleben lässt sich sichtbar machen, ohne die Privatsphäre und Sicherheit einzelner Kinder unnötig zu gefährden.
Quellen
klicksafe: „Deep Fake. Deep Impact.“ – Material für die pädagogische Praxis
jugendschutz.net: Jahresbericht 2024 – Deepfakes und die Sexualisierung Minderjähriger
Internet Watch Foundation: AI-Generated CSAM Trends – Data & Insights Report 2025
UNICEF: „Deepfake abuse is abuse“ – Ergebnisse der Untersuchung mit ECPAT und INTERPOL
Internet-Beschwerdestelle: Hinweise zum Umgang mit Missbrauchsdarstellungen
Datenschutz-Grundverordnung: Anforderungen an eine Einwilligung